Notarielle Beglaubigungen

Unter „Beglaubigung“ (mitunter auch öffentliche oder amtliche Beglaubigung genannt) versteht man entweder die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift oder die Herstellung einer beglaubigten Abschrift eines Originaldokuments.

In beiden Fällen dient die Tätigkeit des Notars der Rechtssicherheit. In manchen Angelegenheiten wird vom Gesetzgeber nämlich eine strenge Form verlangt, um die Echtheit eines Dokuments oder der Unterschrift von Parteien zu gewährleisten.
Eine Beglaubigung ist unbefristet gültig, sagt aber nichts über den Inhalt eines Dokumentes oder dessen Richtigkeit aus.

Öffentliche Beglaubigungen werden von Notaren oder Gerichten erstellt, wobei bei Gericht höhere Kosten anfallen.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung muss die Unterschrift persönlich vor dem Notar geleistet oder anerkannt werden. Für das Anfertigen einer beglaubigten Kopie ist lediglich das Originaldokument vorzulegen, ein persönliches Erscheinen ist hingegen nicht notwendig.
Mitzubringen sind für eine Unterschriftsbeglaubigung zum einen das Dokument, auf welchem die Echtheit der Unterschrift bestätigt werden soll, und zum anderen ein amtlicher Lichtbildausweis. Dieser Ausweis muss Ihren Vornamen, Nachnamen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Unterschrift und ein Foto enthalten, ebenso Ihren allfälligen akademischen Titel. Falls der Ausweis Ihren akademischen Grad nicht enthält, benötigen wir zusätzlich eine Urkunde, die diesen nachweist, zum Beispiel eine Sponsions- oder Promotionsurkunde. Am häufigsten werden Unterschriftsbeglaubigungen auf Kaufverträgen, Pfandurkunden, Vollmachten bzw. ganz allgemein auf Grundbuch- bzw. Firmenbuchurkunden benötigt.

Für das Anfertigen einer beglaubigten Kopie ist nur das Originaldokument mitzubringen.
Häufig werden beglaubigte Kopien etwa von Reisepässen, Personalausweisen oder anderen öffentlichen Urkunden wie Zeugnissen oder dergleichen benötigt.

Wie lange eine Beglaubigung dauert, ist vom Einzelfall abhängig.
Wird allerdings vorher telefonisch ein Termin vereinbart, können Sie die beglaubigte Urkunde im Regelfall gegen Verrechnung einer Sofortzulage gleich wieder mitnehmen.